Rechtsprechung
   BFH, 22.09.2011 - III R 38/08   

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https://dejure.org/2011,335
BFH, 22.09.2011 - III R 38/08 (https://dejure.org/2011,335)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2011 - III R 38/08 (https://dejure.org/2011,335)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2011 - III R 38/08 (https://dejure.org/2011,335)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG - Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung - Semesterticket - Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - Keine ...

  • openjur.de

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf; Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG; Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung; Semesterticket; Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG; Keine Doppelberücksichtigung ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § ... 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 2 S 1, EStG § 32 Abs 4 S 5, DA-FamEStG 2009 Abschn 63.4.3.1 Abs 2, FGO § 118 Abs 2, EStG § 12 Nr 1, DA-FamEStG 2004 Abschn 63.4.2.8 Abs 2, EStG § 8 Abs 3, EStG § 12 Nr 5
    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG - Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung - Semesterticket - Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - Keine ...

  • Bundesfinanzhof

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG - Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung - Semesterticket - Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - Keine ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 9 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 5 EStG 2002, Abschn 63.4.3.1 Abs 2 DA-FamEStG 2009
    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG - Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung - Semesterticket - Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - Keine ...

  • IWW
  • rewis.io

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG - Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung - Semesterticket - Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - Keine ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen besonderer Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG - Abgrenzung zu den Kosten der Lebensführung - Semesterticket - Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - Keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung der zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf

  • datenbank.nwb.de

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Semestergebühren sind insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und Studiengebühren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld: Semesterstudiengebühren sind ausbildungsbedingte Mehraufwendungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung der zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Semestergebühren bei Kindergeldanspruch

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld und Semestergebühren: - Semestergebühren sind vom studentischen Einkommen in voller Höhe abzuziehen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Semestergebühren sind ausbildungsbedingter Mehrbedarf

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Semestergebühren sind insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Kindergeld durch Rückmeldegebühren

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Semestergebühren sind abziehbare Kosten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Berücksichtung von Semestergebühren beim Kindergeld für Studenten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Semestergebühren und Kindergeld

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kindergeld - Semestergebühren als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Semestergebühren bei Kindergeldprüfung abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Studiengebühren sind Mehrbedarf

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 331
  • NJW 2012, 111
  • FamRZ 2012, 128
  • BStBl II 2012, 338
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 38/08
    Solche besonderen Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491).

    Ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die nicht bereits als Werbungskosten (§ 9 EStG) im Rahmen einer Einkunftsart des Kindes berücksichtigt werden, sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (BFH-Urteile in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; vom 23. Juli 2002 VIII R 63/00, BFH/NV 2003, 24).

    Für die Bestimmung der abziehbaren Fahrtkosten zwischen Wohnung und Universität sind daher nicht nur die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG heranzuziehen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491), sondern es ist auch die Vorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG anzuwenden.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 38/08
    aa) In entsprechender Anwendung der für den Werbungskostenbegriff geltenden Grundsätze (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) liegt abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf dann vor, wenn das die betreffende Aufwendung "auslösende Moment" der Ausbildungssphäre des Kindes zuzuordnen ist.

    Das ist grundsätzlich Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz (Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672); das Revisionsgericht ist hieran gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2010 VIII R 80/05, BFH/NV 2010, 1805).

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 63/00

    Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 38/08
    Ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die nicht bereits als Werbungskosten (§ 9 EStG) im Rahmen einer Einkunftsart des Kindes berücksichtigt werden, sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (BFH-Urteile in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; vom 23. Juli 2002 VIII R 63/00, BFH/NV 2003, 24).

    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12; in BFH/NV 2003, 24).

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 38/08
    Es kann daher dahinstehen, ob diese Aufwendungen --auch unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG-- bereits vorab im Rahmen einer Einkünfteermittlung des M als vorweggenommene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 7/10, BFHE 234, 271, BFH/NV 2011, 1779).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00

    Einkunftsgrenze beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 38/08
    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12; in BFH/NV 2003, 24).
  • BFH, 01.06.2010 - VIII R 80/05

    Auslandsreise eines Steuerberaters - Ermittlungspflicht des Finanzgerichts

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 38/08
    Das ist grundsätzlich Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz (Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672); das Revisionsgericht ist hieran gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2010 VIII R 80/05, BFH/NV 2010, 1805).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2013 - 9 K 218/12

    Berücksichtigung von durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur

    Dagegen ist nach Auffassung des BFH der Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr gegebenenfalls enthaltendes Semesterticket nicht von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst, wenn die Entrichtung eines gegebenenfalls in der Semestergebühr mitenthaltenen Betrags für ein Semesterticket auf einem anderen Veranlassungszusammenhang (z.B. der für das Studium erforderlichen Erlangung des Studentenstatus) beruht (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08, BStBl. II 2012, 338).
  • BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten - Dienstverhältnis i. S. des § 9

    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338; vom 15. Juli 2010 III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253; vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, BFH/NV 2012, 412).

    Allerdings orientiert sich, wie dargestellt, nach der bisherigen Rechtsprechung der ausbildungsbedingte Mehrbedarf sowohl dem Grund als auch der Höhe nach an den entsprechend anwendbaren Vorschriften über den Werbungskostenabzug (BFH-Urteil in BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, m.w.N., zu § 9 Abs. 2 EStG).

  • BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10

    Kindergeld: Minderung der Einkünfte um Zuzahlungen im Sinne des SGB V - Begriff

    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338; vom 15. Juli 2010 III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253; vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, BFH/NV 2012, 412).
  • BFH, 22.11.2012 - III R 64/11

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, m.w.N.).
  • BFH, 27.09.2012 - III R 13/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes

    Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen Kosten der Lebensführung und dem ausbildungsbedingten Mehrbedarf in der Weise, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht (Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, m.w.N.; ebenso die Verwaltung, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, Stand 2011, Nr. 63.4.3.1 Abs. 1, BStBl I 2009, 1030, BStBl I 2011, 21 und 716).
  • FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11

    Schulgeld für Internat (Gymnasium) kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf

    Solche besonderen Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE nn, juris; vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, juris).

    Die Abgrenzung, ob es sich um ausbildungsbedingten Mehrbedarf oder um Kosten der privaten Lebensführung handelt, kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08, a.a.O.).

    Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen bzw. das Kind zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011, a.a.O.).

  • BFH, 05.02.2015 - III R 24/14

    Fahrtkosten eines Kindes wegen Fachschule und Praktikum

    Der Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen orientiert sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an den entsprechend anwendbaren Vorschriften über den Werbungskostenabzug (Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, m.w.N., zu § 9 Abs. 2 EStG).
  • BFH, 19.09.2012 - XI R 36/11

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. - Keine

    Nach Abzug der Semestergebühren von 170 EUR (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2.; vom 18. Mai 2006 III R 5/05, BFHE 214, 124, BStBl II 2008, 354, unter II.2.a; in BFH/NV 2008, 1664, unter II.1.c; vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, unter II.1.b) sowie der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 677, 10 EUR (vgl. dazu BFH-Urteile vom 16. November 2006 III R 74/05, BFHE 216, 69, BStBl II 2007, 527, unter II.3.; vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530, unter II.1.; in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter II.2.; in BFH/NV 2008, 1664, unter II.1.e) verbleiben --was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist-- Einkünfte in Höhe von 8.108,90 EUR.
  • BFH, 05.02.2015 - III R 30/14

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes - Gegenrüge des

    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2011 - III R 92/10

    Kindergeldanspruch: Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für eine private

    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grund und der Höhe nach zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331).
  • FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14

    Finanzgerichtsordnung: AdV-Streitwert und Erledigungsgebühr

  • FG Düsseldorf, 22.01.2013 - 12 K 3560/12

    Rückforderung von an die Insolvenzmasse erstatteten Lohnsteuerbeträgen

  • FG Düsseldorf, 07.03.2013 - 12 K 3560/12

    Anspruch des Finanzamtes gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der an

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10353/08

    Familienleistungsausgleich

  • FG Thüringen, 29.08.2013 - 2 K 393/12

    Grenzbetragsberechnung: Kosten für die Wege zur Fachschule als

  • FG München, 27.06.2015 - 7 K 2585/13

    Grenzbetrag, eigene Einkünfte des Kindes

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Rechtsprechung
   BFH, 22.09.2011 - III R 30/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5267
BFH, 22.09.2011 - III R 30/08 (https://dejure.org/2011,5267)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2011 - III R 30/08 (https://dejure.org/2011,5267)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2011 - III R 30/08 (https://dejure.org/2011,5267)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • openjur.de

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, SGB 6 § 58 Abs 1 S 1 Nr 3a, ZPO § 418
    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • Bundesfinanzhof

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 58 Abs 1 S 1 Nr 3a SGB 6, § 418 ZPO
    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • IWW
  • rewis.io

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • ra.de
  • rewis.io

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • rechtsportal.de

    Beweiswert einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungsuche für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • datenbank.nwb.de

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweiswert einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungsuche für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungssuche

  • cpm-steuerberater.de (Leitsatz)

    Bescheinigung über Ausbildungssuche

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ernsthaftes Bemühen um Ausbildungsplatz muss nachgewiesen werden

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung von Kindern
    Volljährige Kinder
    Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG
    Allgemeines
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 327
  • NJW 2012, 112
  • FamRZ 2012, 128
  • DB 2011, 2824
  • BStBl II 2012, 411
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.06.2008 - III R 66/05

    Kindergeld: Die Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 30/08
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Eine positive Bescheinigung der Agentur über die Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der Ausbildungswilligkeit aus (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und in BFH/NV 2009, 368).

  • BFH, 17.07.2008 - III R 95/07

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Nachweis des ernsthaften Bemühens eines

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 30/08
    Um seinen kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsuchender melden (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368).

    Der Registrierung des Kindes als Ausbildungsplatzsuchender kommt keine (echte) Tatbestandswirkung zu, sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann drei Monate fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der --auch formlos möglichen-- Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367).

    Die Behauptung der Familienkasse, S sei nach Abbruch ihrer Schulausbildung nicht als ausbildungsplatzsuchend registriert gewesen, reichte jedoch nicht aus, um den von der Agentur für Arbeit G bescheinigten Anmeldetag zu widerlegen, da der Registrierung keine (echte) Tatbestandswirkung zukommt, sondern allein die tatsächliche Meldung entscheidend ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367).

  • BFH, 17.07.2008 - III R 106/07

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Mitwirkungspflichten eines ausbildungsuchenden

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 30/08
    Um seinen kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsuchender melden (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368).

    Eine positive Bescheinigung der Agentur über die Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der Ausbildungswilligkeit aus (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und in BFH/NV 2009, 368).

  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 49/93

    Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 30/08
    Die Meldung der Agentur für Arbeit an den Rentenversicherungsträger entfaltet zwar allein noch keine Rechtswirkungen, insbesondere bindet sie den Rentenversicherungsträger nicht, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann eigenverantwortlich entscheidet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Februar 1994  11 RAr 49/93, Arbeit und Beruf 1994, 286).
  • BFH, 03.03.2011 - III R 58/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind - Nachweis des

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 30/08
    d) Eine für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungsuche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ist allenfalls Nachweis dafür, dass das Kind sich zu Beginn des bescheinigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchender gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass es sich alle drei Monate erneut als Ausbildungsuchender gemeldet hat (Senatsurteil vom 3. März 2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127).
  • FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 2174/07

    Abhängigkeit der Feststellung der Ausbildungsplatzsuche im Rahmen des § 32 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 30/08
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13. März 2008  10 K 2174/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1043) hinsichtlich der Monate Mai bis September 2005 statt.
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 10/14

    Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, und vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b, und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

    Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N., und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

    Sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n.F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der --auch formlos möglichen-- Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, und vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 10 Sa 19/11

    Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug von Arbeitslosengeld -

    Wird hiervon im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung eine Ausnahme für den Fall der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gemacht, muss diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung den nationalen Willen der Begrenzung des Übertragungszeitraums respektieren, soweit nicht Unionsrecht die Rechtsfortbildung gebietet (so auch Bayreuther - DB 2011, 2824).

    Insbesondere werden den Regelungen des BUrlG keine weiteren Fristen im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung hinzugefügt (für Anwendung der 15-Monatsfrist auch Bayreuther - DB 2011, 2824).

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 14/12

    Kindergeld: Prüfung der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes bei

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10).

    Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14).

    In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit der Anhörung des Kindes (BFH-Urteil in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14) in Betracht.

  • BFH, 18.01.2018 - III R 16/17

    Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dieser Berücksichtigungstatbestand, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, Rz 12, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 9; BFH-Urteile vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322, Rz 21, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, Rz 24).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, Rz 13 f., und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10 f.).

  • BFH, 13.06.2013 - III R 58/12

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

    Denn die Tochter des Klägers hat sich selbst ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411) und war zudem bei der Agentur für Arbeit als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert.
  • FG Nürnberg, 10.09.2015 - 6 K 1562/14

    Bescheid, Kindergeld, Arbeitsentgelt, Kind, Arbeit, Bewerber,

    Eine solche Registrierung sei nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern sei in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 30/08; BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05).

    Voraussetzung ist insoweit ein ernsthaftes Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz, welches glaubhaft zu machen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 30/08, BStBl II 2012, 411; BFH-Urteil vom 26.08.2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005; BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 30/08, BStBl II 2012, 411; BFH-Urteil vom 26.08.2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322).

  • BFH, 16.03.2015 - XI B 109/14

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Jedenfalls kommt im Streitfall eine Berücksichtigung des X als ausbildungsplatzsuchendes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG schon deshalb nicht in Betracht, weil hierfür nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich ist, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).
  • FG Hamburg, 25.09.2019 - 1 K 66/19

    Kindergeld für ein volljähriges erkranktes Kind

    Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist nach ständiger Rechtsprechung, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH Urteile vom 19. Juni 2008, III R 66/05, BFHE 222, 243, BStBl. II 2009, 1005, juris; vom 22. September 2011, III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, juris; vom 26. August 2014, XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322, juris und vom 18. Juni 2015, VI R 10/14, BStBl. II 2015, 940, juris).
  • FG Thüringen, 06.04.2017 - 1 K 276/15

    Weiterbewilligung von Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind während

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes in diesem Fall, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, und vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322).
  • LAG Niedersachsen, 29.03.2012 - 7 Sa 662/11

    Urlaubsabgeltung bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit; Europarechtskonforme

    Wird hiervon im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung eine Ausnahme für den Fall der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gemacht, muss diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung den nationalen Willen der Begrenzung des Übertragungszeitraums respektieren, soweit nicht Unionsrecht die Rechtsfortbildung gebietet (so auch Bayreuther - DB 2011, 2824).
  • LAG Nürnberg, 16.03.2012 - 8 Sa 303/11

    Urlaubsanspruch bei Krankheit - Einzelhandel - Erlöschen 15 Monate nach Ende des

  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 49/10

    Kindergeldfestsetzung für ein sich um einen Studienplatz bewerbendes Kind

  • LAG Sachsen-Anhalt, 03.04.2012 - 6 Sa 441/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit - Begrenzung des

  • FG Saarland, 08.06.2010 - 2 K 1516/08

    Nachweis der Ausbildungswilligkeit durch für die Familienkasse bestimmte, trotz

  • FG Hamburg, 10.05.2022 - 5 K 110/20

    Kindergeld: Zur Ernstlichkeit von Ausbildungsbemühungen

  • FG Düsseldorf, 16.02.2018 - 1 K 3780/15

    Steuerfreie Grundstücksvermietung: Überlassung eines Grundstücks zu ökologischen

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14498
OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11 (https://dejure.org/2011,14498)
OLG Jena, Entscheidung vom 24.05.2011 - 1 WF 215/11 (https://dejure.org/2011,14498)
OLG Jena, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - 1 WF 215/11 (https://dejure.org/2011,14498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 3 Abs. 3 VersAusglG, § 50 FamGKG
    Festsetzung eines Verfahrenswertes bei unterbliebenem Antrag gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren erfolgt nur bei entsprechendem Antrag eines Ehegatten; Festsetzung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleichsverfahren

  • Justiz Thüringen

    § 3 Abs 3 VersAusglG, § 50 Abs 1 S 2 FamGKG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung eines Verfahrenswertes in Verfahren mit kurzer Ehezeit bei unterbliebenem Antrag

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 3 Abs. 3; FamGKG § 50
    Festsetzung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleichsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 3 Abs. 3 VersAusglG, § 50 FamGKG
    Festsetzung eines Verfahrenswertes bei unterbliebenem Antrag gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Verfahrenswert bei unterbliebenem Versorgungsausgleich

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Verfahrenswert, wenn Versorgungsausgleich unterbleibt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 128
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 7 WF 10/10

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleichverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11
    Es werde auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.06.2010 zum Az. 7 WF 10/10 verwiesen.

    § 50 FamGKG gebietet die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtliche Feststellung des Familiengerichts zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 668; FamRZ 2011, 669; OLG Düsseldorf, FuR 2010, 525; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562).

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2010 - 5 WF 234/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung eines Verfahrenswertes in Verfahren

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11
    § 50 FamGKG gebietet die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtliche Feststellung des Familiengerichts zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 668; FamRZ 2011, 669; OLG Düsseldorf, FuR 2010, 525; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562).

    Der Senat hat davon abgesehen, lediglich den Mindestwert in Höhe von 1000,- EUR nach § 50 Abs. 1 S. 2 VersAusglG festzusetzen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 668 für den Fall der Nichteinholung von Auskünften), da im vorliegenden Fall eine Ermittlung der ehezeitlichen Anrechte durch das Familiengericht stattgefunden hat.

  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11
    Der BGH hat mit Beschluss vom 16.02.2011 (Az. XII ZB 261/10, Quelle: www.juris.de) entschieden, dass der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1. September 2009 als "selbständige Familiensachen" fortgeführt werden, eindeutig gegen eine Fortführung als Folgesache spricht.
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10

    Kostenfestsetzung hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrens-

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11
    § 50 FamGKG gebietet die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtliche Feststellung des Familiengerichts zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 668; FamRZ 2011, 669; OLG Düsseldorf, FuR 2010, 525; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562).
  • OLG Jena, 14.06.2010 - 1 WF 204/10

    Versorgungsausgleichssache: Bestimmung des Verfahrenswertes bei

    Auszug aus OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11
    Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 2099).
  • OLG Hamm, 07.05.2013 - 3 UF 267/12

    Iranische Ehefrau wird nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des Talaq

    Anders als vom Familiengericht in erster Instanz beschlossen ist infolge der Verfahrenseinleitung zur Prüfung der Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs auch dann ein Verfahrenswert für diesen festzusetzen, wenn ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt wird (vgl. Palandt-Brudermüller, § 3 VersAusglG Rn. 22, OLG Jena, Beschluss vom 24.05.2011, 1 WF 215/11, FamRZ 2012, S. 128 ff.).
  • OLG Köln, 20.12.2012 - 27 WF 245/12

    Verfahrenswert für den VersorgungsausgleichVerfahrenswert für den

    Grundsätzlich ist für eine Versorgungsausgleichssache ein Verfahrenswert auch dann festzusetzen, wenn - wie im Streitfall - bei kurzer Ehedauer Anträge nach § 3 Abs. 3 VerAusglG nicht gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102; OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 WF 16/11 zitiert nach Breuers in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 3 VersAusglG; ders. a.a.O.; T. Schmidt in jurisPK-BGB, 6. Aufl., Kostenrechtl. Hinweise zu § 1587 BGB).

    Ob eine andere Bewertung in Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Auskünfte im Verfahren vorliegen und in denen sodann Erklärungen nach § 3 Abs. 3 VersAusglG abgegeben werden (vgl. OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff), bedarf hier keiner Entscheidung.

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 10.05.2011 - 9 UF 35/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11554
OLG Brandenburg, 10.05.2011 - 9 UF 35/09 (https://dejure.org/2011,11554)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2011 - 9 UF 35/09 (https://dejure.org/2011,11554)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - 9 UF 35/09 (https://dejure.org/2011,11554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 128
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2011 - 9 UF 35/09
    Die in der Auskunft mit einbezogene Neuregelung der Startgutschriften für die Gruppe der rentenfernen Versicherten ist unwirksam (grundlegend BGH, FamRZ 2008, 395 ff.; ferner BGH, FamRZ 2009, 950 ff.; 2009, 303 ff.; 2009, 211 ff.; 2008, 1343 ff.; OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 1865).
  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2011 - 9 UF 35/09
    Damit wäre der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten zu 2. an sich nach § 21 FamFG auszusetzen, wie der Senat bereits entschieden hat (Brandenburgisches OLG, NJW 2011, 159; vgl. ferner OLG Stuttgart, FamRB 2010, 233; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1462, 1463; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2010 - 7 UF 84/10; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10; Hauß, FamRB 2011, 71; Bergmann, FamFR 2010, 466; Götsche, FamRB 2009, 317, 319; a.A. OLG München, FamRB 2011, 39; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010 - 27 UF 148/10; OLG Dresden, Beschl. v. 26.02.2010 - 21 UF 326/09).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2011 - 9 UF 35/09
    Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (BGH, MDR 2011, 296 - für berufsständische Versorgung).
  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 304/20

    Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines

    Dies würde es entsprechend dem § 27 VersAusglG zugrundeliegenden Rechtsgedanken (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 67) vorliegend rechtfertigen, den Wertausgleich hinsichtlich des bei der EZVK bestehenden Anrechts ausnahmsweise auch dann durchzuführen, wenn der von der EZVK mitgeteilte Ausgleichswert (weiterhin) auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruhen würde (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 9 UF 88/08 - juris Rn. 18 f.; OLG Brandenburg Beschluss vom 10. Mai 2011 - 9 UF 35/09 - juris Rn. 13 ff.; OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14. Februar 2017 - 3 UF 243/16 - juris Rn. 18 ff.; OLG Nürnberg [9. Senat für Familiensachen] FamRZ 2008, 1087; OLG Nürnberg [7. Senat für Familiensachen] FamRZ 2010, 1462, 1463; OLG Stuttgart Beschluss vom 7. März 2011 - 18 UF 332/10 - juris Rn. 17; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 884 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 29. Januar 2018 - 1 UF 133/15 - juris Rn. 55; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 221 FamFG Rn. 16; MünchKomm-BGB/Siede 8. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 8 und § 19 VersAusglG Rn. 9; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 365; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2021] § 19 VersAusglG Rn. 6; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 19 ff. zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls infolge Verfahrensaussetzung aufgrund unwirksamer Startgutschriftenregelung).
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